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513.2 CH-SG

Art. 6 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmende - Einsatz

III. Einsatz und Weiterbildung
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Art. 6 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmende · Einsatz

1. Die oder der Arbeitgebende setzt die Arbeitnehmende oder den Arbeitnehmenden gemäss ihren oder seinen Fähigkeiten sowie den Bedürfnissen des Betriebs ein.

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