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513.2 CH-SG

Art. 4 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmende - Kündigung

II. Beginn und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
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Art. 4 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmende · Kündigung

1. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Kalendertagen gekündigt werden.

2. Nach Ablauf der Probezeit kann das unbefristete Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der folgenden Kündigungsfristen jeweils auf das Ende eines Monats gekündigt werden

a) ein Monat bis zum Abschluss des ersten Dienstjahrs;

b) zwei Monate ab dem zweiten Dienstjahr bis zum Abschluss des dritten Dienstjahrs;

c) drei Monate ab dem vierten Dienstjahr.

3. Das befristete Arbeitsverhältnis ist nach Ablauf der Probezeit kündbar, wenn die Vertragsparteien dies schriftlich im Arbeitsvertrag vereinbart haben.

4. Der Anspruch auf Benutzung einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Unterkunft endet zur gleichen Zeit wie das Arbeitsverhältnis. Die Kündigungsschutzbestimmungen des Mietrechts nach Art. 271 ff. OR finden keine Anwendung.

5. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen nach Art. 337 ff. OR.

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