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513.2 CH-SG

Art. 3 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmende - Probezeit

II. Beginn und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
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Art. 3 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmende · Probezeit

1. Die Probezeit beträgt für befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse einen Monat.

2. Sie kann nach schriftlicher Abrede auf höchstens drei Monate verlängert werden.

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