513.2
CH-SG
Art. 3 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmende - Probezeit
II. Beginn und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Art. 3 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmende · Probezeit
1. Die Probezeit beträgt für befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse einen Monat.
2. Sie kann nach schriftlicher Abrede auf höchstens drei Monate verlängert werden.