513.2
CH-SG
Art. 27 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmende - Aushändigung des Normalarbeitsvertrags
VIII. Information der Arbeitnehmenden
Art. 27 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmende · Aushändigung des Normalarbeitsvertrags
1. Die oder der Arbeitgebende händigt der oder dem Arbeitnehmenden zu Beginn des Arbeitsverhältnisses ein Exemplar dieses Normalarbeitsvertrags aus. Dieselbe Pflicht besteht bei Änderungen dieses Normalarbeitsvertrags oder bei wichtigen, das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis betreffenden Änderungen des OR.