Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
513.2 CH-SG

Art. 27 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmende - Aushändigung des Normalarbeitsvertrags

VIII. Information der Arbeitnehmenden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 27 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmende · Aushändigung des Normalarbeitsvertrags

1. Die oder der Arbeitgebende händigt der oder dem Arbeitnehmenden zu Beginn des Arbeitsverhältnisses ein Exemplar dieses Normalarbeitsvertrags aus. Dieselbe Pflicht besteht bei Änderungen dieses Normalarbeitsvertrags oder bei wichtigen, das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis betreffenden Änderungen des OR.

← Art. 26 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmende Geltungsbereich

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →