513.2
CH-SG
Art. 26 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmende - Arbeitsrechtliche Klagen
VII. Zivilrechtspflege
Art. 26 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmende · Arbeitsrechtliche Klagen
1. Für arbeitsrechtliche Klagen ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Ort des Betriebs oder Haushalts, an dem die oder der Arbeitnehmende gewöhnlich die Arbeit verrichtet, zuständig.
2. Für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- gilt das vereinfachte Verfahren.