Art. 25 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmende - Spezielle Schutzbestimmungen
Art. 25 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmende · Spezielle Schutzbestimmungen
1. Die Bestimmungen zum Schutz der schwangeren Frauen und stillenden Mütter nach Art. 35 ff. sowie über das Mindestalter nach Art. 30 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 13. März 1964 sind anwendbar.
2. Die oder der Arbeitgebende ergreift ausreichende Massnahmen zur Sicherung der Arbeitshygiene, der Arbeitssicherheit sowie der Unfall- und allgemeinen Schadensverhütung, um die Gesundheit und das Leben der oder des Arbeitnehmenden zu schützen. Die oder der Arbeitnehmende unterstützt die Massnahmen und hält sie ein.
3. Die oder der Arbeitgebende erfüllt die Vorschriften nach der jeweils geltenden Richtlinie der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit.