513.2
CH-SG
Art. 24 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmende - Meldung von Arbeitsunfähigkeit
VI. Versicherungen und weitere Schutzbestimmungen
Art. 24 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmende · Meldung von Arbeitsunfähigkeit
1. Die oder der Arbeitnehmende meldet der oder dem Arbeitgebenden eine allfällige Arbeitsunfähigkeit unverzüglich und legt unaufgefordert ein Arztzeugnis vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als drei Arbeitstage dauert.