Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
513.2 CH-SG

Art. 23 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmende - Krankheit

VI. Versicherungen und weitere Schutzbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 23 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmende · Krankheit

1. Die oder der Arbeitgebende versichert die Arbeitnehmende oder den Arbeitnehmenden so gegen Lohnausfall bei Krankheit, dass ein Krankentaggeld von 80 Prozent des Bruttolohns ab einer Wartefrist von 30 Tagen für eine Bezugsdauer (abzüglich Wartefrist) von 720 Tagen innerhalb 900 Kalendertagen geleistet wird, wenn das Arbeitsverhältnis für mehr als einen Monat eingegangen wird. Bei Arbeitnehmenden im ordentlichen Rentenalter verkürzt sich die Krankentaggeldleistung auf 180 Tage.

2. Die oder der Arbeitgebende übernimmt wenigstens die halbe Prämie.

3. Die oder der Arbeitgebende kontrolliert, dass sich die oder der Arbeitnehmende auf eigene Kosten nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 für die Krankenpflege versichert.

← Art. 22 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmende Geltungsbereich Art. 24 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmende →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →