513.2
CH-SG
Art. 22 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmende - Unfallversicherung
VI. Versicherungen und weitere Schutzbestimmungen
Art. 22 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmende · Unfallversicherung
1. Die oder der Arbeitgebende versichert die Arbeitnehmende oder den Arbeitnehmenden nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981.
2. Die oder der Arbeitgebende übernimmt die Prämie für die Berufsunfallversicherung. Die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung kann der oder dem Arbeitnehmenden vom Lohn abgezogen werden.