513.2
CH-SG
Art. 21 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmende - Berufliche Vorsorge
VI. Versicherungen und weitere Schutzbestimmungen
Art. 21 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmende · Berufliche Vorsorge
1. Die oder der Arbeitgebende schliesst die Arbeitnehmende oder den Arbeitnehmenden nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 einer Pensionskasse an.
2. Die oder der Arbeitgebende übernimmt wenigstens die halbe Prämie.