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513.2 CH-SG

Art. 21 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmende - Berufliche Vorsorge

VI. Versicherungen und weitere Schutzbestimmungen
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Art. 21 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmende · Berufliche Vorsorge

1. Die oder der Arbeitgebende schliesst die Arbeitnehmende oder den Arbeitnehmenden nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 einer Pensionskasse an.

2. Die oder der Arbeitgebende übernimmt wenigstens die halbe Prämie.

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