513.2
CH-SG
Art. 20 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmende - Staatliche Sozialwerke
VI. Versicherungen und weitere Schutzbestimmungen
Art. 20 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmende · Staatliche Sozialwerke
1. Die oder der Arbeitgebende versichert die Arbeitnehmende oder den Arbeitnehmenden wenigstens nach den Mindestanforderungen bei den staatlichen Sozialwerken (Alters- und Hinterlassenenversicherung, Invalidenversicherung, Erwerbsersatzordnung, Arbeitslosenversicherung, Familienzulagen in der Landwirtschaft).
2. Die oder der Arbeitgebende übernimmt wenigstens die halbe Prämie für die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung, die Erwerbsersatzordnung und die Arbeitslosenversicherung sowie die ganze Prämie für die Familienzulagen in der Landwirtschaft.