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513.2 CH-SG

Art. 20 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmende - Staatliche Sozialwerke

VI. Versicherungen und weitere Schutzbestimmungen
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Art. 20 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmende · Staatliche Sozialwerke

1. Die oder der Arbeitgebende versichert die Arbeitnehmende oder den Arbeitnehmenden wenigstens nach den Mindestanforderungen bei den staatlichen Sozialwerken (Alters- und Hinterlassenenversicherung, Invalidenversicherung, Erwerbsersatzordnung, Arbeitslosenversicherung, Familienzulagen in der Landwirtschaft).

2. Die oder der Arbeitgebende übernimmt wenigstens die halbe Prämie für die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung, die Erwerbsersatzordnung und die Arbeitslosenversicherung sowie die ganze Prämie für die Familienzulagen in der Landwirtschaft.

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