513.2
CH-SG
Art. 2 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmende - Wirkung
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmende · Wirkung
1. Dieser Normalarbeitsvertrag gilt als Vertragswille, soweit nicht für einzelne Vertragsgegenstände schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
2. Er gilt für die Lehrverhältnisse, soweit der Lehrvertrag oder das Berufsbildungsrecht keine abweichenden Regelungen vorsehen.
3. Vorbehalten bleiben die zwingenden Vorschriften der Bundesgesetzgebung und des kantonalen Rechts.