513.2
CH-SG
Art. 19 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmende - Treueprämien
V. Lohn
Art. 19 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmende · Treueprämien
1. Die oder der Arbeitnehmende hat Anspruch auf folgende Treueprämien
a) die Hälfte eines Monatslohns bei vollendetem zehntem Dienstjahr;
b) drei Viertel eines Monatslohns bei vollendetem 20. Dienstjahr;
c) einen Monatslohn bei vollendetem 25. Dienstjahr.
2. Will die oder der Arbeitnehmende die Treueprämie ganz oder teilweise in der Form von Ferien beziehen, teilt sie oder er dies der oder dem Arbeitgebenden rechtzeitig mit. Eine Treueprämie von einem Monatslohn berechtigt zu einem Ferienbezug von 22 Arbeitstagen; eine Treueprämie von weniger als einem Monatslohn führt zu einem entsprechend geringeren Ferienanspruch.