Art. 18 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmende - Lohn bei Arbeitsverhinderung
Art. 18 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmende · Lohn bei Arbeitsverhinderung
1. Wird die oder der Arbeitnehmende, deren oder dessen Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen worden ist, aus Gründen, die in ihrer oder seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amts, ohne ihr oder sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, besteht ein Anspruch auf 100 Prozent des Bar- und Naturallohns.
2. Der Anspruch beträgt
a) einen Monatslohn bis zum vollendeten zweiten Dienstjahr;
b) zwei Monatslöhne ab dem dritten bis zum vollendeten fünften Dienstjahr;
c) drei Monatslöhne ab dem sechsten bis zum vollendeten zehnten Dienstjahr;
d) vier Monatslöhne ab dem vollendeten zehnten Dienstjahr.
3. Nach Ende des Anspruchs auf Ausrichtung des vollen Lohns treten an dessen Stelle die Leistungen der Krankentaggeldversicherung in der Höhe von 80 Prozent des bisherigen Lohns.
4. Bei Schwangerschaft und Niederkunft besteht die Lohnfortzahlungspflicht im Umfang nach Abs. 1 bis 3 dieser Bestimmung.
5. Die Lohnausfallentschädigung aus einer von der oder dem Arbeitgebenden wenigstens zur Hälfte mitfinanzierten Erwerbsausfallversicherung (einschliesslich eidgenössische Erwerbsersatzordnung) fällt im Rahmen, in dem die oder der Arbeitgebende zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist, der oder dem Arbeitgebenden zu.