513.2
CH-SG
Art. 17 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmende - Lohnrückbehalt
V. Lohn
Art. 17 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmende · Lohnrückbehalt
1. Die oder der Arbeitgebende kann einen Viertel des ersten Monatslohns zurückbehalten. Hat sie oder er eine Vermittlungsgebühr oder Reisekosten entrichtet, darf ein zusätzlicher Lohnanteil in der Höhe dieser Auslagen zurückbehalten werden. Der gesamte Rückbehalt darf jedoch die Höhe eines halben Monatslohns nicht überschreiten.
2. Wird der Lohnrückbehalt nicht als Ersatz für Vermittlungsgebühren oder Reisekosten vorgenommen, gilt er als Sicherheit für Forderungen der oder des Arbeitgebenden und wird nach den Vorschriften über die Kaution nach Art. 330 OR verwaltet.