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513.2 CH-SG

Art. 16 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmende - Auszahlung des Lohns

V. Lohn
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Art. 16 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmende · Auszahlung des Lohns

1. Die oder der Arbeitgebende zahlt der oder dem Arbeitnehmenden den Lohn samt allfälligen Zulagen spätestens am Ende jedes Monats aus.

2. Die oder der Arbeitgebende übergibt der oder dem Arbeitnehmenden spätestens bei der Auszahlung des Lohns eine schriftliche Lohnabrechnung, aus der die Abzüge und Zuschläge, die Minus- oder Überstunden, die Freizeit und der Ferienbezug klar ersichtlich sind.

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