513.2
CH-SG
Art. 15 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmende - Unterkunft und Verpflegung
V. Lohn
Art. 15 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmende · Unterkunft und Verpflegung
1. In Fällen nach Art. 14 Abs. 3 dieses Erlasses
a) werden Unterkunft und Verpflegung nach den Ansätzen der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung bewertet;
b) hat die oder der Arbeitnehmende auch während der Ferien, der Freizeit und des Urlaubs Anspruch auf Unterkunft und Verpflegung, sofern nichts anderes vereinbart wurde;
c) entrichtet die oder der Arbeitgebende der oder dem Arbeitnehmenden eine Kostgeldentschädigung nach den Ansätzen der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung, wenn die Leistung der Verpflegung ausfällt.