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513.2 CH-SG

Art. 15 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmende - Unterkunft und Verpflegung

V. Lohn
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Art. 15 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmende · Unterkunft und Verpflegung

1. In Fällen nach Art. 14 Abs. 3 dieses Erlasses

a) werden Unterkunft und Verpflegung nach den Ansätzen der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung bewertet;

b) hat die oder der Arbeitnehmende auch während der Ferien, der Freizeit und des Urlaubs Anspruch auf Unterkunft und Verpflegung, sofern nichts anderes vereinbart wurde;

c) entrichtet die oder der Arbeitgebende der oder dem Arbeitnehmenden eine Kostgeldentschädigung nach den Ansätzen der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung, wenn die Leistung der Verpflegung ausfällt.

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