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513.2 CH-SG

Art. 14 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmende - Art und Höhe des Lohns

V. Lohn
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Art. 14 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmende · Art und Höhe des Lohns

1. Der Lohn entspricht dem Aufgabenbereich, dem Ausbildungsstand und den Fähigkeiten der oder des Arbeitnehmenden. Er wird jährlich wenigstens einmal überprüft und unter Berücksichtigung der Leistungen und der Dienstjahre angepasst. Eine allfällige Teuerung wird bei der Neufestsetzung des Lohns mitberücksichtigt.

2. Es gelten die Mindestansätze der Lohnrichtlinie des Schweizer Bauernverbandes (SBV), des Schweizerischen Bäuerinnen- und Landfrauenverbandes (SBLV) sowie der Arbeitsgemeinschaft der Berufsverbände Landwirtschaftlicher Angestellter (ABLA) für familienfremde Arbeitnehmende in der Schweizer Landwirtschaft einschliesslich landwirtschaftlicher Hauswirtschaft.

3. Lebt die oder der Arbeitnehmende in Hausgemeinschaft mit der oder dem Arbeitgebenden, bilden Unterkunft und Verpflegung einen Teil des Lohns.

4. Die Familien- und Kinderzulagen nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft vom 20. Juni 1952 werden bei der Festsetzung des Lohns nicht berücksichtigt und der oder dem Arbeitnehmenden ohne Abzüge ausgerichtet.

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