513.2
CH-SG
Art. 13 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmende - Mutterschaftsurlaub
IV. Arbeitszeit, Freizeit, Ferien und Urlaub
Art. 13 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmende · Mutterschaftsurlaub
1. Die Arbeitnehmende hat nach der Niederkunft Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von wenigstens 14 Wochen.