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513.2 CH-SG

Art. 13 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmende - Mutterschaftsurlaub

IV. Arbeitszeit, Freizeit, Ferien und Urlaub
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Art. 13 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmende · Mutterschaftsurlaub

1. Die Arbeitnehmende hat nach der Niederkunft Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von wenigstens 14 Wochen.

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