513.2
CH-SG
Art. 12 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmende - Bezahlter Urlaub
IV. Arbeitszeit, Freizeit, Ferien und Urlaub
Art. 12 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmende · Bezahlter Urlaub
1. Die oder der Arbeitnehmende hat folgenden Anspruch auf einen bezahlten Urlaub, ohne dass ihr oder ihm diese Tage als Freizeit oder Ferien angerechnet werden
a) drei Tage bei eigener Heirat oder Eintragung der Partnerschaft;
b) drei Tage beim Tod der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, von eigenen Kindern oder Eltern;
c) zwei Tage bei Geburt von eigenen Kindern;
d) ein Tag je Dienstjahr beim Wechsel der eigenen Wohnung;
e) ein Tag bei Taufe und Heirat von eigenen Kindern;
f) ein Tag beim Tod von Geschwistern, Schwiegereltern, Schwägerinnen und Schwägern.