Art. 11 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmende - Ferien
Art. 11 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmende · Ferien
1. Die oder der Arbeitnehmende hat folgenden Anspruch auf bezahlte Ferien je Dienstjahr
a) fünf Wochen bis zu dem Jahr, in dem das 20. Altersjahr vollendet wird;
b) fünf Wochen ab dem Jahr, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird;
c) vier Wochen in den übrigen Fällen.
2. Für ein angebrochenes Dienstjahr werden Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Dienstjahr gewährt.
3. Die oder der Arbeitnehmende kann den Ferienzeitpunkt wünschen, nimmt jedoch auf die Interessen des Betriebs Rücksicht. Einigen sich die oder der Arbeitnehmende und die oder der Arbeitgebende nicht über den Ferienzeitpunkt, entscheidet die oder der Arbeitgebende abschliessend. Die Ferien werden in gegenseitigem Einverständnis aufgeteilt, wobei wenigstens zwei Ferienwochen je Dienstjahr zusammenhängen müssen.