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513.2 CH-SG

Art. 10 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmende - Sonntage und Feiertage

IV. Arbeitszeit, Freizeit, Ferien und Urlaub
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Art. 10 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmende · Sonntage und Feiertage

1. An Sonntagen wird die Arbeit auf betriebsnotwendige Tätigkeiten beschränkt.

2. Den Sonntagen gleichgestellte Feiertage sind: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag, Allerheiligen, Weihnachtstag und Stefanstag.

3. Die Feiertage Neujahr, Ostermontag, Bundesfeiertag, Weihnachtstag und Stefanstag gelten als bezahlte arbeitsfreie Tage. Fallen diese Feiertage in die Ferien, gelten sie nicht als Ferientage. Fallen sie auf einen Sonntag oder in die Zeit von Krankheit, Unfall oder Militärdienst, können sie nicht nachbezogen werden.

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