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513.2 CH-SG

Art. 1 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmende - Geltungsbereich

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmende · Geltungsbereich

1. Dieser Normalarbeitsvertrag findet Anwendung auf alle Arbeitsverhältnisse von familienfremden Personen, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb oder Haushalt im Kanton St.Gallen tätig sind.

2. Er findet keine Anwendung auf

a) die Ehegattin oder den Ehegatten oder die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner der oder des Betriebsleitenden;

b) die Verwandten der oder des Betriebsleitenden in auf- und absteigender Linie sowie deren Ehegattinnen oder Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen oder Partner;

c) die Schwiegertöchter und die Schwiegersöhne der oder des Betriebsleitenden, die voraussichtlich den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen werden;

d) das Alppersonal.

Geltungsbereich Art. 2 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmende →

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