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513.1 CH-SG

Art. 9a Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - Lohnzuschlag

IV. Lohn
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Art. 9a Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer · Lohnzuschlag

1. Nachtarbeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr wird mit einem Lohnzuschlag von 25 Prozent abgegolten.

2. Überstundenarbeit wird entweder mit einem Lohnzuschlag von 25 Prozent abgegolten oder innert eines Jahres durch Freizeit oder Ferien ausgeglichen. Überstunden fallen an, wenn die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit überschritten wird.

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