513.1
CH-SG
Art. 9 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - Festsetzung
IV. Lohn
Art. 9 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer · Festsetzung
1. Der Lohn entspricht dem Aufgabenbereich, dem Ausbildungsstand und den Fähigkeiten des Arbeitnehmers und wird jährlich den Leistungen, den Dienstjahren und der Teuerung angepasst.
2. Er umfasst die nach der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung beitragspflichtigen Lohnbestandteile, bei Bezügern von Renten dieser Versicherung auch den Freibetrag.
3. Familien- und Kinderzulagen sowie andere nach der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht beitragspflichtige Bezüge dürfen bei der Festsetzung des Lohns nicht berücksichtigt werden.