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513.1 CH-SG

Art. 8 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - Grundsatz

IV. Lohn
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Art. 8 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer · Grundsatz

1. Der Arbeitnehmer erhält den verabredeten oder den üblichen Lohn als Barlohn oder als Bar- und Naturallohn. Es gelten die Mindestlöhne nach der eidgenössischen Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft vom 20. Oktober 2010.

2. Unterkunft, Verpflegung und Besorgung der persönlichen Wäsche im Haushalt des Arbeitgebers sind Naturallohn.

3. Regelmässig teilzeitlich Beschäftigte arbeiten in der Regel im Stundenlohn.

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