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513.1 CH-SG

Art. 5 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - Kündigung

II. Probezeit und Kündigung
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Art. 5 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer · Kündigung

1. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können das Arbeitsverhältnis auflösen

a) während der Probezeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Tagen;

b) nach der Probezeit bis zum Abschluss des ersten Dienstjahres auf das Ende eines Monats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat;

c) vom zweiten Dienstjahr an auf das Ende eines Monats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten.

2. Das Arbeitsverhältnis von regelmässig teilzeitlich Beschäftigten kann jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat aufgelöst werden. Vorbehalten bleibt Abs. 1 lit. a.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

11.2013.64 · ti (art. 5 cpv. 4 dello statuto dell'AO 1)
Association Membership Condition and Expulsion Rule Challenge
The court partially annulled this statute provision as it violates the right to personal development by imposing an absolute condition for admission.