513.1
CH-SG
Art. 4 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - Probezeit
II. Probezeit und Kündigung
Art. 4 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer · Probezeit
1. Die Probezeit beträgt einen Monat.