513.1
CH-SG
Art. 3 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - Wirkung
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer · Wirkung
1. Dieser Normalarbeitsvertrag gilt als Vertragswille und wirkt unmittelbar.
2. Vorbehalten bleiben
a) abweichende schriftliche Vereinbarungen;
b) zwingende Vorschriften des Obligationenrechts;
c) öffentlich-rechtliche Vorschriften.