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513.1 CH-SG

Art. 3 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - Wirkung

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer · Wirkung

1. Dieser Normalarbeitsvertrag gilt als Vertragswille und wirkt unmittelbar.

2. Vorbehalten bleiben

a) abweichende schriftliche Vereinbarungen;

b) zwingende Vorschriften des Obligationenrechts;

c) öffentlich-rechtliche Vorschriften.

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