513.1
CH-SG
Art. 23 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - Aushändigung des Normalarbeitsvertrags
VII. Schlussbestimmungen
Art. 23 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer · Aushändigung des Normalarbeitsvertrags
1. Der Arbeitgeber händigt dem Arbeitnehmer zu Beginn des Arbeitsverhältnisses diesen Normalarbeitsvertrag aus.