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513.1 CH-SG

Art. 23 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - Aushändigung des Normalarbeitsvertrags

VII. Schlussbestimmungen
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Art. 23 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer · Aushändigung des Normalarbeitsvertrags

1. Der Arbeitgeber händigt dem Arbeitnehmer zu Beginn des Arbeitsverhältnisses diesen Normalarbeitsvertrag aus.

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