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513.1 CH-SG

Art. 22 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - Schriftliche Ausfertigung des Einzelarbeitsvertrags

VII. Schlussbestimmungen
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Art. 22 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer · Schriftliche Ausfertigung des Einzelarbeitsvertrags

1. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können jederzeit die schriftliche Ausfertigung des Einzelarbeitsvertrags verlangen.

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