513.1
CH-SG
Art. 22 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - Schriftliche Ausfertigung des Einzelarbeitsvertrags
VII. Schlussbestimmungen
Art. 22 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer · Schriftliche Ausfertigung des Einzelarbeitsvertrags
1. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können jederzeit die schriftliche Ausfertigung des Einzelarbeitsvertrags verlangen.