513.1
CH-SG
Art. 21e Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - Pause
VIbis. 24-Stunden-Betreuung
Art. 21e Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer · Pause
1. Dem Arbeitnehmer werden täglich wenigstens zwei Stunden Pause gewährt. Die Pause muss nicht am Arbeitsplatz verbracht werden. Mussten in der vorhergehenden Nacht mehrere Einsätze geleistet werden, beträgt die Pause wenigstens vier Stunden.