513.1
CH-SG
Art. 21d Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - Minimal anzurechnende Arbeitszeit
VIbis. 24-Stunden-Betreuung
Art. 21d Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer · Minimal anzurechnende Arbeitszeit
1. Je Einsatztag werden wenigstens sieben Stunden Arbeitszeit angerechnet. Ausgenommen sind freie Tage. Wird ein halber freier Tag bezogen, werden wenigstens dreieinhalb Stunden Arbeitszeit angerechnet und höchstens fünf Stunden Arbeitszeit geleistet.