Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
513.1 CH-SG

Art. 21 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - Berufliche Vorsorge

VI. Versicherungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 21 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer · Berufliche Vorsorge

1. Der Arbeitgeber versichert den Arbeitnehmer nach den Mindestvorschriften des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG). Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen die Kosten je zur Hälfte.

2. Untersteht der Arbeitnehmer der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht, so hat er Anspruch auf eine Abgangsentschädigung in der Höhe von

a) zwei Monatslöhnen nach 20 bis 25 Dienstjahren;

b) drei Monatslöhnen nach 26 bis 30 Dienstjahren;

c) fünf Monatslöhnen nach 31 bis 40 Dienstjahren;

d) sechs Monatslöhnen nach 40 Dienstjahren.

3. Ist die Freizügigkeitsleistung nach BVG geringer als die Abgangsentschädigung nach Abs. 2, so wird die Differenz dem Altersguthaben des Arbeitnehmers zugeschlagen.

← Art. 20 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Geltungsbereich a) Grundsatz Art. 21a Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →