513.1
CH-SG
Art. 20 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - Krankheit
VI. Versicherungen
Art. 20 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer · Krankheit
1. Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass der Arbeitnehmer bei einer anerkannten Krankenkasse für Krankenpflege versichert ist (Arzt-, Arznei- und Spitalkosten in der Allgemeinen Abteilung). Der Arbeitnehmer trägt die Kosten.
2. Der Arbeitgeber schliesst für den Arbeitnehmer eine Krankengeldversicherung mit einer Leistungsdauer von 720 Tagen innert 900 aufeinanderfolgenden Tagen ab (Taggeld von 80 Prozent des Lohns ab dem 31. Krankheitstag), sofern das Arbeitsverhältnis für mehr als einen Monat eingegangen worden ist. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen die Kosten je zur Hälfte.
3. Fehlt der Versicherungsschutz, so haftet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in dem Umfang, als dieser bei bestehendem Versicherungsschutz Leistungen erhielte.