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513.1 CH-SG

Art. 2 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - b) Ausnahmen

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer · b) Ausnahmen

1. Dieser Normalarbeitsvertrag wird nicht angewendet auf

a) landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse;

b) amtlich anerkannte Haushaltlehrverhältnisse.

2. Auf regelmässig teilzeitlich Beschäftigte sowie auf Arbeitsverhältnisse nach Art. 1 Abs. 2 dieses Normalarbeitsvertrags werden Art. 5 Abs. 1 lit. b und c, Art. 10, 11, 13 Abs. 1 und Art. 14 bis 16 dieses Normalarbeitsvertrags nicht angewendet.

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