513.1
CH-SG
Art. 2 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - b) Ausnahmen
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer · b) Ausnahmen
1. Dieser Normalarbeitsvertrag wird nicht angewendet auf
a) landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse;
b) amtlich anerkannte Haushaltlehrverhältnisse.
2. Auf regelmässig teilzeitlich Beschäftigte sowie auf Arbeitsverhältnisse nach Art. 1 Abs. 2 dieses Normalarbeitsvertrags werden Art. 5 Abs. 1 lit. b und c, Art. 10, 11, 13 Abs. 1 und Art. 14 bis 16 dieses Normalarbeitsvertrags nicht angewendet.