513.1
CH-SG
Art. 19 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - Unfälle und Berufskrankheiten
VI. Versicherungen
Art. 19 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer · Unfälle und Berufskrankheiten
1. Der Arbeitgeber versichert den Arbeitnehmer nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) für Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie für Berufskrankheiten.
2. Er trägt die Kosten für die Versicherung für Berufsunfälle und Berufskrankheiten.
3. Der Arbeitnehmer trägt die Kosten für die Versicherung für Nichtberufsunfälle.