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513.1 CH-SG

Art. 19 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - Unfälle und Berufskrankheiten

VI. Versicherungen
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Art. 19 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer · Unfälle und Berufskrankheiten

1. Der Arbeitgeber versichert den Arbeitnehmer nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) für Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie für Berufskrankheiten.

2. Er trägt die Kosten für die Versicherung für Berufsunfälle und Berufskrankheiten.

3. Der Arbeitnehmer trägt die Kosten für die Versicherung für Nichtberufsunfälle.

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