513.1
CH-SG
Art. 18 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - b) Bezug
V. Arbeits- und Freizeit, Ferien
Art. 18 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer · b) Bezug
1. Die Ferien sind im Verlauf des betreffenden Dienstjahres, spätestens in den ersten sechs Monaten des folgenden Dienstjahres zu gewähren.