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513.1 CH-SG

Art. 18 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - b) Bezug

V. Arbeits- und Freizeit, Ferien
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Art. 18 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer · b) Bezug

1. Die Ferien sind im Verlauf des betreffenden Dienstjahres, spätestens in den ersten sechs Monaten des folgenden Dienstjahres zu gewähren.

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