513.1
CH-SG
Art. 17 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - Ferien a) Anspruch
V. Arbeits- und Freizeit, Ferien
Art. 17 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer · Ferien a) Anspruch
1. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf vier Wochen bezahlte Ferien je Jahr.
2. Der Ferienanspruch beträgt fünf Wochen je Jahr für
a) Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr;
b) Arbeitnehmer ab vollendetem 50. Altersjahr oder 10. Dienstjahr.