513.1
CH-SG
Art. 16 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - b) besondere Fälle
V. Arbeits- und Freizeit, Ferien
Art. 16 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer · b) besondere Fälle
1. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlte arbeitsfreie Tage
a)* bei Verheiratung oder Eintragung der Partnerschaft zwei Tage;
b)* bei Heirat oder Eintragung der Partnerschaft von Kindern einen Tag;
c)* bei Todesfall von Ehegatten, eingetragenen Partnern, Kindern und Eltern bis drei Tage;
d)* nach erfolgter Kündigung für das Aufsuchen einer anderen Arbeitsstelle insgesamt einen Tag;
e)* bei Geburt von eigenen Kindern oder Adoption von Kindern zwei Tage.
2. ...