513.1
CH-SG
Art. 14a Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - Arbeitszeiterfassung
V. Arbeits- und Freizeit, Ferien
Art. 14a Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer · Arbeitszeiterfassung
1. Eine Arbeitszeiterfassung weist wenigstens die aktiven Arbeitsstunden, die Präsenzzeit, die Nachtarbeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr sowie die Ferien aus.
2. Wenigstens einmal monatlich unterzeichnen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Arbeitszeiterfassung. Der Arbeitgeber händigt dem Arbeitnehmer die unterzeichnete Arbeitszeiterfassung aus.