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513.1 CH-SG

Art. 14a Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - Arbeitszeiterfassung

V. Arbeits- und Freizeit, Ferien
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Art. 14a Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer · Arbeitszeiterfassung

1. Eine Arbeitszeiterfassung weist wenigstens die aktiven Arbeitsstunden, die Präsenzzeit, die Nachtarbeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr sowie die Ferien aus.

2. Wenigstens einmal monatlich unterzeichnen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Arbeitszeiterfassung. Der Arbeitgeber händigt dem Arbeitnehmer die unterzeichnete Arbeitszeiterfassung aus.

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