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513.1 CH-SG

Art. 14 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - Überstundenarbeit

V. Arbeits- und Freizeit, Ferien
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Art. 14 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer · Überstundenarbeit

1. Der Arbeitnehmer ist in dringenden Fällen zur Leistung von Überstundenarbeit verpflichtet, wenn er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann.

2. Wird die Überstundenarbeit nicht durch Lohnzahlung mit 25 Prozent Zuschlag abgegolten, so kann sie innert eines Jahres durch Freizeit oder Ferien ausgeglichen werden. In diesem Fall wird jeweils Ende Monat über die Überstundenarbeit abgerechnet.

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