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513.1 CH-SG

Art. 13 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - Arbeitszeit

V. Arbeits- und Freizeit, Ferien
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Art. 13 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer · Arbeitszeit

1. Die tägliche Arbeitszeit beträgt höchstens neun Stunden und darf in der Regel 50 Stunden je Woche nicht übersteigen. Essenszeiten gelten als Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer serviert oder verpflichtet ist, sich auf Abruf bereit zu halten.

2. Dem Arbeitnehmer ist während der Arbeitszeit eine Pause von einer Stunde zu gewähren.

3. Dem Arbeitnehmer, der das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat, ist eine täliche Ruhezeit von wenigstens zehn aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren.

4. Die Arbeitszeit des regelmässig teilzeitlich Beschäftigten richtet sich nach Vereinbarung.

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