513.1
CH-SG
Art. 12 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - Treueprämie
IV. Lohn
Art. 12 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer · Treueprämie
1. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Treueprämie in der Höhe von
a) einem Drittel des Monatslohns nach fünf Dienstjahren;
b) einem halben Monatslohn nach zehn Dienstjahren;
c) drei Vierteln des Monatslohns nach fünfzehn Dienstjahren;
d) einem Monatslohn alle fünf Jahre nach dem fünfzehnten Dienstjahr.
2. Für Arbeitnehmer, die im Stundenlohn arbeiten, ist das durchschnittliche monatliche Einkommen des letzten Dienstjahres massgebend.