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513.1 CH-SG

Art. 12 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - Treueprämie

IV. Lohn
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Art. 12 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer · Treueprämie

1. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Treueprämie in der Höhe von

a) einem Drittel des Monatslohns nach fünf Dienstjahren;

b) einem halben Monatslohn nach zehn Dienstjahren;

c) drei Vierteln des Monatslohns nach fünfzehn Dienstjahren;

d) einem Monatslohn alle fünf Jahre nach dem fünfzehnten Dienstjahr.

2. Für Arbeitnehmer, die im Stundenlohn arbeiten, ist das durchschnittliche monatliche Einkommen des letzten Dienstjahres massgebend.

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