Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
513.1 CH-SG

Art. 11 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - Lohnfortzahlungspflicht bei Arbeitsverhinderung

IV. Lohn
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 11 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer · Lohnfortzahlungspflicht bei Arbeitsverhinderung

1. Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Niederkunft, Erfüllung gesetzlicher Pflichten, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat er nach beendeter Probezeit Anspruch auf Lohn für

a) einen Monat im ersten Dienstjahr;

b) zwei Monate vom zweiten bis fünften Dienstjahr;

c) drei Monate vom sechsten bis zehnten Dienstjahr;

d) vier Monate ab elftem Dienstjahr.

2. Lebt der Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber, so hat er überdies Anspruch auf Pflege, solange die Lohnfortzahlungspflicht besteht.

← Art. 10 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Geltungsbereich a) Grundsatz Art. 12 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →