513.1
CH-SG
Art. 11 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - Lohnfortzahlungspflicht bei Arbeitsverhinderung
IV. Lohn
Art. 11 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer · Lohnfortzahlungspflicht bei Arbeitsverhinderung
1. Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Niederkunft, Erfüllung gesetzlicher Pflichten, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat er nach beendeter Probezeit Anspruch auf Lohn für
a) einen Monat im ersten Dienstjahr;
b) zwei Monate vom zweiten bis fünften Dienstjahr;
c) drei Monate vom sechsten bis zehnten Dienstjahr;
d) vier Monate ab elftem Dienstjahr.
2. Lebt der Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber, so hat er überdies Anspruch auf Pflege, solange die Lohnfortzahlungspflicht besteht.