513.1
CH-SG
Art. 10 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - Auszahlung
IV. Lohn
Art. 10 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer · Auszahlung
1. Der Arbeitgeber zahlt den Barlohn einschliesslich Sozialzulagen und Lohnzuschlag spätestens am Monatsende.
2. Der Arbeitgeber händigt dem Arbeitnehmer wenigstens einmal monatlich eine detaillierte Lohnabrechnung aus. Die Lohnabrechnung weist den Ferienlohn, die Arbeitszeit während des Tages und der Nacht sowie die Präsenzzeit aus.