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512.11 CH-SG

Art. 8 Verordnung zur eidgenössischen Entsendegesetzgebung - Entschädigung

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Art. 8 Verordnung zur eidgenössischen Entsendegesetzgebung · Entschädigung

1. Die Entschädigung der Mitglieder der tripartiten Kommission richtet sich nach der Verordnung über die Vergütungen an Mitglieder von Kommissionen sowie Expertinnen und Experten der kantonalen Verwaltung (Vergütungsverordnung KomEx) vom 12. Mai 2020.

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