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512.11 CH-SG

Art. 6 Verordnung zur eidgenössischen Entsendegesetzgebung - Weitere Behörden

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Art. 6 Verordnung zur eidgenössischen Entsendegesetzgebung · Weitere Behörden

1. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit ist die zuständige kantonale Behörde nach Art. 7 Abs. 1 Bst. d des eidgenössischen Entsendegesetzes vom 8. Oktober 1999.

2. Es verfügt bei Streitigkeiten über Auskunft und Einsichtnahme in Dokumente.

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