Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
512.11 CH-SG

Art. 5 Verordnung zur eidgenössischen Entsendegesetzgebung - e) Geschäftsführung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 Verordnung zur eidgenössischen Entsendegesetzgebung · e) Geschäftsführung

1. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit besorgt die Geschäftsführung.

2. Es wirkt bei der Arbeitsmarktbeobachtung mit.

← Art. 4 Verordnung zur eidgenössischen Entsendegesetzgebung Tripartite Kommission a) Zusammensetzung Art. 6 Verordnung zur eidgenössischen Entsendegesetzgebung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →