512.11
CH-SG
Art. 5 Verordnung zur eidgenössischen Entsendegesetzgebung - e) Geschäftsführung
Art. 5 Verordnung zur eidgenössischen Entsendegesetzgebung · e) Geschäftsführung
1. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit besorgt die Geschäftsführung.
2. Es wirkt bei der Arbeitsmarktbeobachtung mit.