Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
512.11 CH-SG

Art. 4 Verordnung zur eidgenössischen Entsendegesetzgebung - d) Ausschüsse, Delegation von Aufgaben und Organisationsreglement

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 Verordnung zur eidgenössischen Entsendegesetzgebung · d) Ausschüsse, Delegation von Aufgaben und Organisationsreglement

1. Die tripartite Kommission kann ständige oder besondere Ausschüsse bilden, paritätische Kommissionen mit Kontrollaufgaben für Branchen beauftragen, die durch einen nicht allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag geregelt sind, sowie Expertinnen und Experten beiziehen.

2. Sie kann Einzelheiten ihrer Organisation sowie Befugnisse ihrer Mitglieder, der Geschäftsstelle und der von ihr mit Kontrollaufgaben betrauten paritätischen Kommissionen durch Reglement festlegen.

← Art. 3 Verordnung zur eidgenössischen Entsendegesetzgebung Tripartite Kommission a) Zusammensetzung Art. 5 Verordnung zur eidgenössischen Entsendegesetzgebung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →