512.11
CH-SG
Art. 4 Verordnung zur eidgenössischen Entsendegesetzgebung - d) Ausschüsse, Delegation von Aufgaben und Organisationsreglement
Art. 4 Verordnung zur eidgenössischen Entsendegesetzgebung · d) Ausschüsse, Delegation von Aufgaben und Organisationsreglement
1. Die tripartite Kommission kann ständige oder besondere Ausschüsse bilden, paritätische Kommissionen mit Kontrollaufgaben für Branchen beauftragen, die durch einen nicht allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag geregelt sind, sowie Expertinnen und Experten beiziehen.
2. Sie kann Einzelheiten ihrer Organisation sowie Befugnisse ihrer Mitglieder, der Geschäftsstelle und der von ihr mit Kontrollaufgaben betrauten paritätischen Kommissionen durch Reglement festlegen.